Art. 34 – Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers eines EHR-Systems auch für andere Unternehmen oder Individuen gelten

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Ein Einführer, Händler oder Nutzer gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Artikel 30 festgelegten Pflichten, wenn er:
a)ein EHR-System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt;
b)ein bereits auf dem Markt befindliches EHR-System derart verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen beeinträchtigt werden könnte;
c)Änderungen an einem EHR-System vornimmt, die zu einer Änderung der vom Hersteller erklärten Zweckbestimmung führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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