Art. 35 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:
a)sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und
b)sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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