Art. 41 – CE-Konformitätskennzeichnung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Begleitunterlagen zum EHR-System und gegebenenfalls auf der Verpackung des EHR-Systems angebracht.
(2)Die CE-Konformitätskennzeichnung wird angebracht, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht wird.
(3)Für die CE-Konformitätskennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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