Art. 66 – Datenminimierung und Zweckbindung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

(1)Wenn Zugangsstellen für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten erhalten, stellen sie sicher, dass der Zugang nur zu denjenigen elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die angemessen, erheblich und auf das für denjenigen Verarbeitungszweck notwendige Maß beschränkt sind, den der Gesundheitsdatennutzer im Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdatenzugang angegeben hat und der mit der gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung übereinstimmt.
(2)Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen elektronische Gesundheitsdaten in einem anonymisierten Format zur Verfügung, wenn der Zweck der Verarbeitung durch den Gesundheitsdatennutzer mit diesen Daten erreicht werden kann, wobei die vom Gesundheitsdatennutzer angegebenen Informationen berücksichtigt werden.
(3)Hat der Gesundheitsdatennutzer gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c hinreichend begründet, dass der Zweck der Verarbeitung nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann, so gewähren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format. Die Informationen, die erforderlich sind, um die Pseudonymisierung rückgängig zu machen, stehen nur der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder einer Stelle zur Verfügung, die nach nationalem Recht als vertrauenswürdiger Dritter fungiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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