Art. 65 – Beziehung zu den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung des Rechts zum Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung gemäß Artikel 71 zuständig. Diese Aufsichtsbehörden sind befugt, Geldbußen bis zu der in Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Höhe zu verhängen.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsbehörden und die in Artikel 55 der vorliegenden Verordnung genannten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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