Art. 86 – Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, zu denen die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte gehören, gewährleisten die Mitgliedstaaten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung ein besonders hohes Maß an Schutz und Sicherheit. In diesem Zusammenhang steht die vorliegende Verordnung einer Anforderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung des nationalen Kontextes nicht entgegen, wonach in Fällen, in denen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten von Gesundheitsdienstleistern zum Zweck der Gesundheitsversorgung oder von der an MyHealth@EU angeschlossenen nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit verarbeitet werden, die Speicherung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 14 dieser Verordnung zum Zwecke der Primärnutzung im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen in der Union erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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