ErwGr. 14

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sieht vor, dass die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Vorschriften über Migrationsgrenzwerte nicht für Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen gelten. Da jedoch fertige Mehrschicht-Verbundmaterialien oder -gegenstände, bei denen die Schicht, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Kunststoffschicht ist, dieselben potenziellen Gesundheitsrisiken bergen können wie Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, sollte diese Schicht den Migrationsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen. Die Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hingegen sollten nach wie vor nicht für Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien gelten. Andere Rechtsvorschriften der Union oder nationale Vorschriften können Anwendung finden. Dennoch gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten Migrationsgrenzwerte weiterhin für Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen, die bedruckt oder beschichtet sind bzw. durch Klebstoffe zusammengehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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