ErwGr. 11

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ist es nicht möglich, die Erzeugung von Verschnitten, Resten und anderen Nebenprodukten vollständig zu vermeiden. Die Wiederaufbereitung dieser Nebenprodukte für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff kann dazu beitragen, das Vorkommen unbrauchbarer Herstellungsmaterialien zu verringern. Wenn Nebenprodukte direkt bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden können, ohne weitere Schritte als die üblichen industriellen Verfahren wie Schreddern und Regranulation, gelten sie nicht als Abfall. Da die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission (9) nicht für diese Nebenprodukte gilt und Klarheit darüber erforderlich ist, welche Nebenprodukte als sicher für die Wiederaufbereitung angesehen werden können, sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Sicherheit ihrer Verwendung zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, eine Begriffsbestimmung für „Wiederaufbereitung“ aufzunehmen, um eine klare Abgrenzung zwischen den Produkten, für die die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gilt, und den Produkten, für die die Verordnung (EU) 2022/1616 gilt, zu erhalten, und Vorschriften für die sichere Wiederaufbereitung dieser Nebenprodukte festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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