ErwGr. 9

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthält keine Beschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Stoffen, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, sodass solche Stoffe aus Abfällen hergestellt werden können. Stoffe, die aus Abfällen hergestellt werden, können jedoch eine zufällige Kontamination aufweisen. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und in Anbetracht der Tatsache, dass bei bestimmten Prozessen zur Herstellung von Stoffen zufällige Kontaminanten beseitigt oder verringert werden können, um sicherzustellen, dass eine Kontamination des fertigen Kunststoffmaterials kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte vorgeschrieben werden, dass aus Abfällen hergestellte Stoffe ebenfalls einen hohen Reinheitsgrad aufweisen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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