ErwGr. 6

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Stoffe, die in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind, sind mit ihrer FCM-Stoff-Nummer, ihrer Referenznummer und ihrer chemischen Bezeichnung sowie, soweit verfügbar, mit ihrer jeweiligen CAS-Nummer (Registriernummer des Chemical Abstracts Service) gekennzeichnet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Zweifel an der genauen Identität der zugelassenen Stoffe bestehen können. Da der Antrag auf Zulassung eines Stoffes Angaben zur Identität des Stoffes enthalten muss, wie chemische Bezeichnung, chemische Zusammensetzung, Reinheitsgrad, Molekulargewicht und spektroskopische Daten, und diese Informationen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) überprüft werden, sollte die bezeichnete Identität der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Stoffe im Zusammenhang mit der im Gutachten der Behörde angegebenen Identität des Stoffes betrachtet werden. Daher sollte die Behörde konsultiert werden, wenn weiterhin Zweifel an der Bezeichnung eines Stoffes bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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