ErwGr. 4

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Bestimmte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführte zugelassene Stoffe werden aus Materialien natürlichen Ursprungs einschließlich Mineralien und lebenden Organismen gewonnen, die als Fasern oder als kleine Partikel auch als Zusatzstoffe in Kunststoffen verwendet werden. Diese Materialien wurden in der Vergangenheit als Stoffe betrachtet, die bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden und daher in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Zusammensetzung dieser Stoffe ist jedoch komplex, variabel und möglicherweise nicht vollständig bekannt. Daher ist es schwierig, die Identität dieser Stoffe zu bestimmen, was zu Schwierigkeiten führt, da eine klare Definition dieser Stoffe wichtig ist, um jeden von ihnen von anderen Stoffen zu unterscheiden. Diese Stoffe werden in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (im Folgenden „UVCB-Stoffe“) bezeichnet. Um eine bessere Angleichung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu gewährleisten und insbesondere die künftige Angleichung der Risikobewertung und Zulassung solcher Stoffe zu erleichtern, ist es daher angezeigt, diesen Begriff der UVCB-Stoffe auch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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