ErwGr. 3

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemäß der Begriffsbestimmung für „Kunststoff“ in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 besteht Kunststoff aus Polymeren, denen möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden, um eine physikalische oder chemische Wirkung im Kunststoff zu erzielen. Mit der genannten Verordnung werden Zusatzstoffe und Ausgangsstoffe als zwei verschiedene Kategorien zugelassen. Daher kann ein Zusatzstoff nicht als Ausgangsstoff verwendet werden, wenn er nicht als solcher zugelassen ist und umgekehrt. In der Regel sind Zusatzstoffe nicht chemisch mit den Polymeren verbunden. Bestimmte Partikel, Fasern oder andere feste Materialien, die in Kunststoffen verwendet werden, um eine physikalische Wirkung zu erzielen, werden jedoch mit oder ohne Hilfe eines Bindemittels mit dem Polymer verbunden, um die Gesamtintegrität des Materials zu gewährleisten. Angesichts der Begriffsbestimmungen von Kunststoff, Zusatzstoffen, Polymeren und Ausgangsstoffen in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 können, wenn es sich bei dieser Verbindung um eine chemische Verbindung handelt, Zweifel daran bestehen, ob ein solches festes Material als Zusatzstoff oder als Ausgangsstoff anzusehen ist. Es besteht daher Unsicherheit darüber, ob dieses feste Material als Zusatzstoff oder als Ausgangsstoff zugelassen werden soll. Daher ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung für Zusatzstoffe zu präzisieren. Da Ausgangsstoffe naturgemäß für die Polymerisation geeignet sind — ein Verfahren, das erhebliche chemische Veränderungen mit sich bringt-, während feste Materialien, die als Zusatzstoffe verwendet werden, im Wesentlichen in der Form verbleiben, in der sie zugesetzt wurden, ist insbesondere davon auszugehen, dass ein festes Material, das chemisch mit dem Polymer, dem es zugesetzt wird, verbunden ist, als Zusatzstoff und nicht als Ausgangsstoff dient, auch wenn seine Oberfläche dennoch mit den Polymeren im Kunststoff reagieren kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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