ErwGr. 7

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, können verschiedenen Materialien einschließlich Kunststoffen beigemischt werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 müssen Stoffe, die dazu bestimmt sind, in den fertigen Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff vorhanden zu sein, und eine biozide Funktion haben, von der Kommission zugelassen werden, damit sie bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, oder — solange eine solche Zulassung noch nicht besteht — müssen sie zu den Stoffen gehören, die in dem vorläufigen Verzeichnis gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung aufgeführt sind. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält jedoch Vorschriften für die Zulassung der in ihrem Anhang V aufgeführten Arten von Biozidprodukten, einschließlich solcher, die dazu bestimmt sind, Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen zugesetzt zu werden, und für das Inverkehrbringen behandelter Gegenstände, die solche Produkte enthalten, wie Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände. Gemäß der genannten Verordnung darf ein Biozidprodukt, das einen Wirkstoff enthält, Lebensmittelkontaktmaterialien zugesetzt werden, sofern sowohl der Stoff als auch das Produkt, das diesen Stoff enthält, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für diese Verwendung genehmigt bzw. zugelassen sind. Daher sollte in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der bioziden Wirkstoffe und Biozidprodukte, die bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff verwendet werden dürfen und die absichtlich darin vorhanden sind, auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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