ErwGr. 10

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Für die Reinheit von Stoffen natürlichen Ursprungs, sogenannten UVCB-Stoffen, sind spezifische Vorschriften festzulegen. In einigen Fällen stammt ein Stoff aus einem Teil eines Organismus, bei dem keiner seiner Bestandteile entfernt wurde, oder er stammt aus einem nur teilweise gereinigten natürlichen Material, sodass seine vollständige Zusammensetzung unbekannt oder veränderlich sein kann. In anderen Fällen, in denen der natürliche Stoff aus dem natürlichen Material extrahiert und weiter gereinigt werden kann, kann jedoch ein Stoff mit einer bekannten chemischen Zusammensetzung gewonnen werden. Daher sollte in Bezug auf Stoffe natürlichen Ursprungs festgelegt werden, wie ihre Identität zu bestimmen ist, damit die Anforderung eines hohen Reinheitsgrads angewandt werden kann. Die Behörde beschreibt die Identität solcher Stoffe nach dem neuesten Wissensstand so detailliert wie möglich, einschließlich ihrer Zusammensetzung, ihrer Herkunft und des zu ihrer Gewinnung angewandten Verfahrens, und gibt die nicht charakterisierte Fraktion so weit wie möglich an. Wurde jedoch in der Vergangenheit keine solche detaillierte Bezeichnung angegeben, sollte der Name des Stoffes der entscheidende Faktor für seine Identifizierung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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