REG_2025_390 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 werden auch zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, in die Liste sowie für das Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 wird ferner eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen ausgeweitet, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufgenommen sowie der Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers ausgeweitet.
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