ErwGr. 4

REG_2025_390 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken – wie unzureichende oder fehlende Versicherungen – betrieben werden (im Folgenden „Schattenflotte“). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Einrichtungen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025

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