(1)Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.
(2)Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, a) die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (64), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (65) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder b) das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.
(3)Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.
(4)Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält: a) eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden; b) die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien; c) Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden. Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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