Art. 11 – Wiederverwendbare Verpackungen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können; b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können; c) sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene; d) sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde; e) sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden; f) sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt; g) sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts; h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und i) sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.
(2)Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.
(3)Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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