Art. 9 – Kompostierbare Verpackungen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein.
(2)Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind: a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen; b) andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.
(3)Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.
(4)Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(5)Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(6)Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden. Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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