(1)Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
(2)Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und b) wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.
Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1.
Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1.
Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1.
Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3)Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten.
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.
Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1.
Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1.
Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
(4)Die Kommission erlässt bis zum 1.
Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird: a) Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien.
Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen i) wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können; ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt; iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt; iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen; v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt.
Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004; b) die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind; c) für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; d) ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.
Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen.
Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen.
Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.
(5)Bis zum 1.
Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung a) der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente: i) die Masse der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien; ii) die Masse der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat; b) zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.
Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente: i) eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird; ii) ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
(6)Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen.
Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(7)Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.
(8)Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert.
Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.
(9)Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.
Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile.
Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.
Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.
Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.
(10)Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1.
Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden.
Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt.
Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten.
Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend.
Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.
(11)Dieser Artikel gilt nicht für a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.
(12)Bis zum 1.
Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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