(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich a) eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden; b) eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist; c) eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden; d) eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch „Serviceverpackung“ genannt; e) eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt; f) eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden; g) einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird; 2. „Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten; 3. „Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden; 4. „Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gestaltet und bestimmt sind; 5. „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden; 6. „Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen; 7. „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr; 8. „Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden; 9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt; 11. „Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten
oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 12. „Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister; 13. „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind; b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11.
Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist; 14. „Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (55); 15. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft: a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller; 16. „Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert; 17. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt; 18. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs; 19. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; 20. „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen; 21. „Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert; 22. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen; 23. „Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt; 24. „Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus
und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt; 25. „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen; 26. „Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden; 27. „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren; 28. „Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt; 29. „Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann; 30. „Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein; 31. „Wiederverwendungssystem“ die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen; 32. „Rekonditionierung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen; 33. „Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird; 34. „Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können; 35. „Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige; 36. „Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche; 37. „recyclinggerechte Gestaltung“ die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird; 38. „Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen; 39. „in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können; 40. „stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien
erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden; 41. „hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden; 42. „Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist; 43. „integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg; 44. „separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können; 45. „Verpackungseinheit“ eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden; 46. „innovative Verpackungen“ eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind; 47. „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können; 48. „Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden; 49. „kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (56), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (57), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (58), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (60) oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission (61) bestimmt sind; 50. „kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt,
und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden; 51. „eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen; 52. „Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; 53. „biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind; 54. „Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind; 55. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden; 56. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; 57. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron; 58. „dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron; 59. „sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron; 60. „Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel; 61. „Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt; 62. „Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird; 63. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss; 64. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 65. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind; 66. „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert; 67. „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen; 68. „Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten; 69. „Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat; 70. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065; 71. „öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.
Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen.
(2)Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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