Art. 5 – Anforderungen für Stoffe in Verpackungen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.
(2)Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.
Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31.
Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken.
In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.
Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich a) der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken; b) der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31.
Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt.
Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert.
Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.
(4)Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
(5)Ab dem 12.
August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist: a) 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt); b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können. „PFAS“ bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.
Bis zum 12.
August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.
(6)Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
(7)Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken.
(8)Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind.
Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden.
Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen.
(9)Bis zum 12.
August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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