(1)Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.
(2)Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.
Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.
(3)Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar a) im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung; b) im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
(4)Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist.
Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden.
Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.
(5)Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6)Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können.
Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.
In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.
(7)Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(8)Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9)Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11.
Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(10)Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können.
Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.
Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.
Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
(11)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.
(12)Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11.
Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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