REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
(1)Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar i) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung und ii) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung; b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören; c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind; d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens; e) Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt. Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
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