(1)Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.
(2)Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass a) das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat; b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; c) den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und d) der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.
(3)Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.
(4)Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(5)Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
(6)Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(7)Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
(8)Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.
(9)Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.