Art. 19 – Pflichten der Vertreiber

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist; b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.
(3)Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen. Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
(4)Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.
(5)Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6)Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2025_40 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2025_40 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.