(1)Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist; b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.
(3)Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen. Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
(4)Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.
(5)Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6)Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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