Art. 22 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben; b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.
(2)Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können: a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen; b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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