Art. 25 – Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.
(2)Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.
(3)Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.
(4)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.
(5)Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6)Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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