Art. 24 – Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.
(2)Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff a) „Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen; b) „Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel. Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.
(4)Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum. Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen, a) wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, b) gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum.
(5)Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(6)Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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