Art. 27 – Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden.
(3)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist. Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt.
(4)Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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