(1)Ab dem 1.
Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1.
Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11.
Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1.
Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(3)Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1.
Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(4)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind; c) die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) stehen; d) in Form von Kisten aus Pappe oder Karton.
(5)Ab dem 1.
Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1.
Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(6)Ab dem 1.
Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Ab dem 1.
Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.
(7)Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für a) Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (70); b) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (71); d) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00; e) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.
(8)Bis zum 12.
Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.
(9)Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben.
Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.
(10)Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen.
Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.
(11)Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2 000 Einwohnern gelegen ist.
Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5 000 Einwohnern.
Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen.
Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.
(12)Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool a) nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht, b) aus maximal fünf Endvertreiber besteht und c) nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden.
Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.
Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und b) den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen.
Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.
Bis zum 1.
Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.
(13)Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres a) höchstens 1 000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und b) unter die am 11.
Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.
Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.
(14)Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen: a) Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen; b) der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und c) die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.
Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.
(15)Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(16)Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(17)Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
(18)Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht; b) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern; c) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.
(19)Bis zum 1.
Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird.
Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen, a) inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben, b) ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, c) ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und d) ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist.
Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt.
Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet.
Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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