Art. 32 – Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Bis zum 12. Februar 2027 a) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können; b) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.
(2)Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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