Art. 30 – Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes: a) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen; b) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen.
(2)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes: a) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden; b) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden.
(3)Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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