(1)Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden „Vorschriften für die Wiederbefüllung“): a) die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können; b) die Hygienenormen für die Wiederbefüllung; c) die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse. Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.
(2)Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.
(3)Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.
(4)Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben.
(5)Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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