Art. 23 – Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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