Art. 37 – Gemeinsame Spezifikationen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Entweder i) wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder ii) die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder i) wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen — werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen, — stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder — stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.
(4)Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.
(5)Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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