Art. 40 – Zuständige Behörde

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.
(2)Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44; b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8; c) die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45; d) die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47; e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.
(3)Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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