(1)Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle a) bis 2030 um mindestens 5 %, b) bis 2035 um mindestens 10 %, c) bis 2040 um mindestens 15 %.
(2)Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12.
Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen.
Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.
(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten.
(4)Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.
(5)Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren.
Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen.
Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen.
(6)Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.
(7)Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.
(8)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen.
Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass a) eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht, b) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist, c) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und d) dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.
(9)Bis zum 12.
Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen.
Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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