Art. 42 – Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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