(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.
Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(2)Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen.
Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.
(4)Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(5)Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind.
Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
(6)Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit.
(7)Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1.
Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden.
(8)Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1.
Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und b) sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.
(9)Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln.
(10)Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen.
Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.
(11)Die für das Register zuständige Behörde a) erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden; b) gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer; c) kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen; d) kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen; e) empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie.
(12)Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.
(13)Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist.
Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.
(14)Die Kommission erlässt bis zum 12.
Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen.
Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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