(1)Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.
(2)Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.
(3)Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.
(4)Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.
(5)Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.