(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.
(2)Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.
(3)Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.
(4)Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.
(5)Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen a) stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen; b) decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität; c) stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(6)Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.
(7)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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