Art. 51 – Wiederverwendung und Wiederbefüllung

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.
(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen; b) Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle; c) Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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