Art. 53 – Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
(2)Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle.
Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet.
Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen: a) die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder b) die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.
Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.
(3)Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle.
Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.
(4)Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben.
Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.
(5)Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern a) dieser Output anschließend recycelt wird; b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.
(6)Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen.
Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen.
Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können.
Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
(7)Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden.
Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.
(8)Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden.
Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.
(9)Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.
(10)Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen.
(11)Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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