Art. 54 – Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen: a) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und b) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen. Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.
(2)Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 54 REG_2025_40 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 54 REG_2025_40 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.