Art. 55 – Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung: a) die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren; b) die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen; c) die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten; d) die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind; e) die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen; f) die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt: a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; b) durch Öffentlichkeitsarbeit; c) im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen; d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(3)Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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