Art. 56 – Berichterstattung an die Kommission

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten: a) Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2; b) den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4; c) die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen. Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten: a) die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien; b) die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52; c) die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.
(3)Das erste Berichtsjahr betrifft a) in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird; b) in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.
(5)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.
(6)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.
(7)Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden: a) Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten; b) der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten; c) den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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