Art. 47 – Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.
(2)Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest.
Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren.
Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen.
Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen.
Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt.
Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.
(3)Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass a) die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind; b) die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist; c) die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen; d) die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden; e) die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist.
(4)Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit.
Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.
(5)Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.
(6)Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen.
Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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