Art. 45 – Erweiterte Herstellerverantwortung

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.
(2)Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken: a) Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und b) Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission (74) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.
Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.
(3)Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
(4)Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen: a) Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register; b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen.
(5)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt.
(6)Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.
(7)Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.
(8)Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.
Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.
Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist.
Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.
(9)Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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