ErwGr. 120

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Um eine ambitionierte und dauerhafte Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten die Abfallvermeidungsziele so festgelegt werden, dass die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 erreicht wird. Wenn das Ziel einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2030 bedeuten. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2035 führen. Ein zusätzliches Reduktionsziel von 15 % gegenüber dem Jahr 2018 sollte auch für 2040 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 37 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2040 führen. Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Korrekturfaktors übertragen werden, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Da die Entstehung von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe nicht mit dem Verbrauch der Haushalte zusammenhängt, können die Pro-Kopf-Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen als solche nicht für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe gelten. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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